Massgebliche Änderungen mit Einführung von EASA Part.FCL

Mit Inkrafttreten der neuen EASA Part.FCL Regelung werden Sie als Pilot je nach Lizenzkategorie von unterschiedlichen Neuerungen betroffen sein. Die wichtigsten Änderungen werden im Folgenden beschrieben.

1. Lizenzgültigkeit

EASA Part.FCL-Lizenzen haben kein Verfalldatum, sie sind lebenslänglich gültig. Als Inhaber einer EASA Part.FCL-Lizenz werden Sie somit kein Gültigkeitsdatum auf der Lizenz finden. Beschränkt ist lediglich die Gültigkeit der in der Lizenz eingetragenen Ratings (Class/Type Ratings, Segelflugzeug- und Ballontypen).

  • Piloten mit heute nach JAR-FCL geregelten Lizenzen (Flugzeug und Hubschrauber) sind von dieser Änderung nur unwesentlich betroffen: Class und Type Ratings tragen wie bisher ein Verfalldatum. Die Verlängerungs- und Erneuerungsbedingungen sind im Wesentlichen mit jenen gemäss JAR-FCL identisch.
  • Inhaber einer Light Aircraft Pilot Licence (LAPL für Flugzeug, Hubschrauber, Segelflug oder Ballon), sowie Inhaber einer Segelfluglizenz (SPL) oder Ballonfahrerlizenz (BPL) werden diverse Änderungen gegenüber dem heutigen Lizenzen-System erfahren:
    Als Inhaber einer solchen Lizenz werden Sie neu kein Verfalldatum mehr in der Lizenz vorfinden. Damit Sie jedoch Ihre Rechte ausüben dürfen, müssen Sie fortlaufende Flugerfahrung auf den verwendeten Luft fahrzeugen nachweisen. Dieser Erfahrungsnachweis ist durch den Fluglehrer im Flugbuch zu bestätigen. Detaillierte Angaben zu den Anforderungen hinsichtlich dieser fortlaufenden Flugerfahrung finden Sie im hier

 

 

 

 

 

2. Ausbildungen

Unter EASA müssen alle Ausbildungen in Theorie und Praxis in einer Flugschule, einer sogenannten „Approved Training Organisation" (ATO) stattfinden. Ein reines Selbststudium im Bereich Theorie, wie dies bisher für Privatpiloten, Segelflieger und Ballonfahrer möglich war, ist nicht mehr zulässig. Es muss in jedem Fall ein Kurs in einer ATO besucht werden. Auch eine Aufteilung von Ausbildung und Prüfung auf verschiedene Staaten ist nicht möglich. Die Prüfung (Theorie oder Praxis) muss im selben Land stattfinden, in welchem die Ausbildung erfolgte.